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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 16 U 72/00
Rechtsgebiete: AUB 88
Vorschriften:
AUB 88 § 2 Ziff. I Abs. 1 |
SchlHOLG, 16. ZS, Urteil vom 30. November 2000, - 16 U 72/00 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 30. November 2000
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. April 2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84.700 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 17. August 1999 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 98.200 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagte im Werte von 84.700 DM.
Tatbestand
Die Parteien, die ein Unfallversicherungsvertrag auf der Grundlage der AUB 88 verbindet, streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die der Höhe nach unstreitige Invaliditätssumme von 84.700,- DM aufgrund eines in seinen Folgen ebenfalls unstreitigen Unfalls vom Januar 1997 im Bad der Wohnung des Klägers in zu leisten oder aber, ob die Beklagte wegen einer Bewusstseinsstörung des Klägers zur Zeit des Unfalls gem. § 2 I Abs. 1 AUB 88 die Leistung verweigern kann.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Invaliditätsleistung gemäß § 7 Ziff. I Abs. 1 Satz 3 AUB 88 erfüllt sind.
Der Kläger stürzte am Januar 1997 in seiner Wohnung in L in seinem Bad und erlitt ein Schädel-Hirntrauma sowie eine Felsenbeinquerfraktur auf der rechten Seite mit anschließender Schädigung des nervus vestibulocochlearis rechts mit Gehörverlust.
Der Kläger schilderte gegenüber der Beklagten die Einzelheiten des Unfalls durch Schreiben vom Februar, April und November 1997
Der Kläger hat behauptet:
Er sei in den frühen Morgenstunden des Unfalltages im Halbschlaf zur Toilette gegangen. Nach längerem Urinieren im Stehen sei ihm schwindelig geworden und er sei im Bemühen, sich einen Halt zu suchen, auf einer Fußmatte, die auf glatten Steinfliesenboden gelegen habe, ausgerutscht. Er habe zu keinem Zeitpunkt vor dem Aufschlag mit dem Kopf auf dem Fußboden das Bewußtsein verloren. Er habe den Sturz in vollem Bewußtsein erlebt und erst aufgrund des Aufschlagens des Hinterkopfes auf eine Bodenkante kurzfristig das Bewußtsein verloren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.700 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet:
Infolge einer Miktionssynkope sei es beim Kläger zu einem kurzzeitigen Bewußtseinsverlust gekommen, weswegen er gestürzt sei.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen:
Aus diesem Grunde fehle es schon an einem Unfall im Sinne der AUB 88, weil die Gesundheitsbeschädigung des Klägers durch einen körpereigenen Vorgang ausgelöst worden sei. Jedenfalls sei aber Ursache des Sturzes eine Bewußtseinsstörung des Klägers gewesen, weshalb sie nach § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 88 leistungsfrei sei.
Die Beklagte hat ihr Verteidigungsvorbringen auf die Arztbriefe des Zeugen Priv. Dozent Dr. B vom Februar 1997 sowie des Direktors der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie der Universität K, Prof. Dr. R, vom Februar 1997 gestützt.
Das Landgericht hat Dr. B als sachverständigen Zeugen vernommen und aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Zwar fehle es nicht an einem Unfall im Sinne des § 1 Ziff. 3 AUB 88, jedoch entfalle ein Anspruch des Klägers gemäß § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 88, da der unstreitige Sturz des Klägers durch eine Bewußtseinsstörung verursacht worden sei.
Der ganze Unfallhergang spreche für das Vorliegen einer Miktionssynkope. Der Zeuge B habe ausgesagt, dass es bei einer Miktionssynkope zu einem Blutdruckabfall und einem Schwindel komme und es man dann nicht mehr verhindern könne, dass man hinfalle, so sei es offensichtlich auch dem Kläger ergangen.
Die Matte könne nur eine sekundäre untergeordnete Rolle gespielt haben. Der Kläger sei infolge seines erheblichen Schwindels nicht mehr in der Lage gewesen, Halt zu finden. Er sei ohne einen Versuch, den Sturz mit Hilfe seiner Hände abzumildern, auf den Kopf gefallen. Er wäre, nach Überzeugung des Gerichts, auch ohne Matte hingestürzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe seine Unfalldarstellung nur unvollständig gewürdigt. Die Beklagte habe bei deren Zugrundelegung den Beweis dafür, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des Tatbestandes des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 88 vorgelegen hätten, nicht geführt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der dem Senat eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Beklagten die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung zu zahlen.
1. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, der Sturz des Klägers mit der Folge von Kopfverletzungen und einem Bruch des Felsenbeins im rechten Ohr erfülle den Unfallbegriff des § 1 Ziff. III AUB 88 und sei nicht etwa nur Folge eines körpereigenen Vorgangs. Das wird von der Beklagten auch ernsthaft nicht mehr in Abrede genommen.
2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte nicht den Beweis geführt, daß der Unfall durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen im Sinne von § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 88 verursacht worden ist.
a) Diese Klausel ist sachlich völlig deckungsgleich mit § 3 Abs. 4 AUB 61 (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 AUB 88 Rn. 3; Wussow/Pürkhauer, AUB, 6. Aufl., § 2 Rn. 13; Grimm Unfallversicherung, AUB Kommentar, 2. Aufl., § 2 Rn. 6). Die von der Beklagten im Berufungsrechtszug eingereichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2000, IV ZR 113/99 (= MDR 2000, 1248), ist in ihren rechtlichen Obersätzen folglich uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt einzuwenden. Das Urteil enthält eine Zusammenfassung der zu diesem Problemkreis einhelligen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt.
b) Eine Störung im Sinne von § 2 I Abs. 1 AUB 88 liegt somit dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist; sie muss einen Grad erreicht haben bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann.
Ob eine Bewusstseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet. Das macht eine fallbezogene Betrachtung erforderlich (BGH Urteil S. 10).
c) Die erforderliche fallbezogene Betrachtungsweise hat von der Unfallschilderung des Klägers auszugehen.
Da die Beklagte alle Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB darzulegen und zu beweisen hat, reicht es nicht aus, dass sie die Darstellung des Klägers in Zweifel zieht. Sie muss vielmehr einen abweichenden Sachverhalt beweisen. Das kann sie nach Auffassung des Senats schlechterdings nicht.
Die Sachverhaltsschilderung des Klägers kann weder durch die Aussage des Zeugen Dr. B noch durch die von ihm zur Akte gereichte Definition für "postpressorisch-reflektorische Synkopen" widerlegt werden. Nach der genannten Definition ist bei solchen Synkopen sowohl ein ein Bewusstseinsverlust als auch bloß ein Schwindel- oder Schwächegefühl möglich. Die Miktionssynkope ist lediglich ein Unterfall der "postpressorisch-reflektorischen Synkope".
Auch der Zeuge Dr. B hat auf Vorhalt, ob es nicht möglich sei, dass jemand, wenn er eine Miktionssynkope habe, sich noch festhalten oder setzen könne, erklärt, es sei theoretisch möglich, wenn es aber schnell gehe, habe derjenige keine Chance sich hinzusetzen oder festzuhalten. Bei der Miktionssynkope gehe es teilweise sehr schnell, es handele sich um einen abnormalen Blutdruckabfall.
Es gibt keine Anknüpfungstatsachen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass es bei dem Unfall des Klägers "sehr schnell" in dem vom Zeugen genannten Sinne gegangen sei.
Zu Recht rügt der Kläger, dass das angefochtene Urteil damit im wesentlichen auf Hypothesen und Spekulationen beruhe. Ob der Kläger vor dem Unfall eine sogenannte Miktionssynkope im engeren Sinne erlitten hat, ist gerade die Frage. Sofern seine Schilderung mit dem medizinischen Bild einer Miktionssynkope nicht vereinbar ist, ist davon auszugehen, dass er keine Miktionssynkope, sondern lediglich einen Schwindelanfall erlitten hat.
Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung übersehen, dass der gesamte Vorgang, der sich im Bad abgespielt hat, ausschließlich auf den Schilderungen des Klägers beruht, an deren Richtigkeit die Beklagte vorprozessual im Kern auch keinen Zweifel gehabt hat, wie ihr Schreiben vom Dezember 1997 beweist. Nachträgliche Äußerungen von Ärzten, was aus medizinischer Sicht die wahrscheinliche Ursache des Sturzes gewesen sein müsse, können bei dieser Ausgangslage kein taugliches Beweismittel sein, zu abweichenden Sachverhaltsfeststellungen zu kommen. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Schilderung des Klägers aus medizinischer Sicht schlechterdings nicht richtig sein kann. Das ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall.
d) Folglich ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Dem Kläger wurde bei längerem Urinieren im Stehen im Bad seiner Wohnung in L in den frühen Morgenstunden des Januar 1997 schwindelig. Er trat von dem WC zurück, drehte sich um und bewegte sich etwa 1 Meter in Richtung Waschbecken, um dort Halt zu suchen (dazu die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.1999 gefertigte Skizze und die dazu abgegebenen Erklärungen, Bl. 63 ff.). Vor dem Waschbecken trat er bei dem Bemühen, sich Halt zu suchen, auf die vor dem Waschbecken liegende Badematte, auf der er ausrutschte. Er schlug in Richtung Flur lang hin und verletzte sich am Kopf mit dem bereits geschilderten Folgen. Den gesamten Vorgang bis zum Sturz, der eine Bewußtlosigkeit verursachte, erlebte der Kläger bei vollem Bewußtsein.
3. Bei der Subsumtion des somit maßgeblichen Sachverhalts unter die genannte Definition des Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines Schwindelanfalls in seiner Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, beeinträchtigt gewesen ist.
Das allein aber reicht für die Anwendung des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 88 nicht aus. Entscheidend ist die Frage, ob die festgestellte Beeinträchtigung einen solchen Grad erreicht hatte, dass der Kläger die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befand nicht mehr beherrschen konnte.
Eine konkrete Gefahrenlage, die über die alltäglichen Gefahren im Haushalt hinausging, gab es nicht. Wenn jemandem in seinem Bad schwindelig wird und er deshalb auch in seinem Gleichgewichtsgefühl beeinträchtigt ist und hin und her schwankt, wird er in aller Regel in der Lage sein, sich entweder zu setzen oder irgendwo festzuhalten. Eine gesteigerte Gefahrenlage wird durch einen solchen Schwindelanfall folglich noch nicht geschaffen, weil sich in der geschilderten Umgebung die Feststellung, daß eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht mehr möglich gewesen sei, nicht treffen läßt.
Die gesteigerte Gefahrenlage hat sich hier lediglich daraus ergeben, dass die Matte vor dem Waschbecken nicht rutschfest gewesen ist. Das ist eine Gefahrenlage, aber eine normale. Bei einer fallbezogenen Betrachtungsweise auf der Grundlage der Schilderung des Klägers ist die entscheidende Ursache für seinen Sturz das Ausrutschen auf der Matte gewesen, nicht aber der vorangegangene Schwindelanfall. Ihm ist etwas zugestoßen, was auch jedem Benutzer eines Bades bei vollem Bewusstsein geschehen kann, etwa beim Aussteigen aus der Badewanne oder einer ungeschickten Seitenbewegung. Dass das unerwartete Ausrutschen auf einer Badematte dazu führen kann, dass jemand mit dem Kopf auf den Fußboden aufschlägt, ist nach Auffassung des Senats kein so außergewöhnlicher Geschehensablauf, dass er nur durch den zuvor eingetretenen Schwindelanfall erklärlich wäre.
Eine andere Feststellung als die, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers durch den Schwindelanfall mäßig gewesen ist und eine besondere Gefahrenlage, die er beherrschen musste, nicht vorgelegen hat, ist auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Sachverhalts, der die einzig maßgebliche Grundlage für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darstellt, nicht möglich.
Folglich ist die Beklagte für die eingetretene Invaliditätsfolge einstandspflichtig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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